Preise, Bedingungen & Informationspflichten
Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen und Dokumente zur Fernwärme. Hierzu zählen das Preisblatt, die Netzanschlussbedingungen und alle Informationspflichten.
Preisblatt Fernwärme
Die aktuellen Fernwärmeverträge der EVH GmbH enthalten einen Preis für gesetzlich oder staatlich veranlasste Preisbestandteile, in dem die Gasspeicherumlage und die RLM-Bilanzierungsumlage enthalten sind.
Die hallesche Fernwärme wird in beiden Energieparks der EVH GmbH aus Erdgas erzeugt. Die Kosten der Gasumlagen belasten somit anteilig die Kosten der Erzeugung der Fernwärme.
Information zur Änderung des Preises für gesetzlich oder staatlich veranlasste Preisbestandteile zum 01.01.2025:
Die Trading Hub Europe GmbH (THE) hat mit Wirkung zum 01.01.2025 die Umlage nach § 35e des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zur Sicherung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherumlage) von 0,250 ct/kWh auf 0,299 ct/kWh festgelegt.
Ab dem 01.01.2025 beträgt aufgrund der geänderten Gasspeicherumlage der Preis für gesetzlich oder staatlich veranlasste Preisbestandteile 0,374 ct/kWh.
Laden Sie sich unser aktuelles Preisblatt als PDF herunter:
Hinweis: Für den Zeitraum vom 01.07.2024 bis 31.12.2024 hat der Preis für gesetzlich oder staatlich veranlasste Preisbestandteile 0,313 ct/kWh betragen.
Hier finden Sie alle Preisblätter der Vergangenheit:
- Preisblatt der EVH für Fernwärme ab 1. Juli 2024
- Preisblatt der EVH für Fernwärme ab 1. April 2024
- Preisblatt der EVH für Fernwärme ab 1. Januar 2024
- Preisblatt der EVH für Fernwärme ab 1. Oktober 2023
- Preisblatt der EVH für Fernwärme ab 1. Juli 2023
- Preisblatt der EVH für Fernwärme ab 1. Januar 2023
- Preisblatt der EVH für Fernwärme ab 1. Januar 2020
- Preisblatt der EVH für Fernwärme ab 1. Januar 2017
Aktueller Benchmark für Fernwärmepreise

Der Benchmark bezieht sich auf die neuen Bundesländer und Berlin.
Anwendungsfall 160 kW, 1.800 Benutzungsstunden
Hinweis: Der Benchmark beinhaltet Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern und veröffentlichten Fernwärmepreisen; die jeweiligen Leistungsgrenzen können ggf. abweichen; Stand: 01. Januar 2025.
Dokumente für den Netzanschluss
Für Fernwärme gelten folgende Bedingungen:
- Allgemeine Bedingungen Fernwärme (AVBFernwärmeV)
- Fernwärme- und Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung (FFVAV)
- Technische Anschlussbedingungen an das Heizwassernetz der EVH GmbH (TAB) – gültig seit 01. August 2024
Netzanschlussbedingungen bis 31. Juli 2024
Für die Anmeldung oder Änderungen des Fernwärmenetzanschlusses benutzen Sie bitte die hier folgenden Formulare:
- Anmeldung Hausanschluss Fernwärme (Anlage 1)
- Antrag zur Änderung Hausanschluss Fernwärme (Anlage 2)
- Technische Kurzbeschreibung (Anlage 3)
- Inbetriebsetzungsantrag (Anlage 5)
Zur Prüfung der Fernwärmeversorgung an Ihrer Liegenschaft können Sie unseren Fernwärmeatlas oder unser Online-Formular nutzen. Dort können Sie uns direkt Ihren Bedarf mitteilen.
Für alle Neuanschlüsse bis 500 kW gehört die Standard-Hauszentrale mit zum Fernwärmehausanschluss. Auch die Wartung und Betreibung ist Bestandteil der Fernwärmelieferung. Um den Hausanschluss Fernwärme zu errichten, schließen wir einen Netzanschlussvertrag. Diesen finden Sie hier:
Bitte kontaktieren Sie uns rechtzeitig, bevor Sie den Anschluss benötigen. Senden Sie uns die Anmeldeformulare per E-Mail an: fernwaerme@evh.de oder mit der Post an: EVH GmbH, Vertrieb, Bornknechtstraße 5 in 06108 Halle (Saale). Bitte nennen Sie uns auch eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse, damit wir Sie bei Rückfragen schnell erreichen können.
Sind alle Unterlagen vollständig und der Wärmebedarf bekannt prüft die EVH GmbH die Erschließung und ermittelt die Anschluss- und Versorgungsmöglichkeiten. Anschließend erhalten Sie ein individuelles Angebot für die Versorgung mit Fernwärme.
Die technische Auslegung, die Verlegeart und der Materialeinsatz werden von der EVH GmbH festgelegt. Die Errichtung der Hausanschlussleitung und der Hauszentrale (bei Neuanschlüssen mit einer Leistung bis 500 kW) wird von der EVH GmbH beauftragt und durch deren Beauftragte vorbereitet und realisiert.
Informationspflichten
Netzverluste Fernwärmenetz
- 2022: 91.897,124 MWh
- 2023: 91.836,837 MWh
- 2024: 94.186,454 MWh
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden.
Anteil eingesetzter Erneuerbarer Energien:
- 2022: Solarthermie 1.991,733 MWh (entspricht etwa 0,3 %)
- 2023: Solarthermie 1.653,783 MWh (entspricht etwa 0,3 %)
Mix Brennstoff
Die hallesche Fernwärme wird zu fast 100 % aus Erdgas hergestellt. 0,3 % wird regenerativ durch Solarthermie erzeugt und direkt ins Netz eingespeist.
CO2-Emissionen
Der Emissionswert der Fernwärme nach den Anforderungen des Emissionshandels gemäß TEHG für das Gesamtsystem in Halle beträgt unter Berücksichtigung der Netzverluste 203,15 g CO2/kWh. Da in keiner der KWK-Anlagen ein Methanschlupf vorkommt oder andere relevante Treibhausgase emittiert werden, gilt dieser Wert auch für die CO2-äquivalenten Emissionen. Dieser Wert ist nicht für die Verwendung in Energiebedarfsausweisen von Gebäuden geeignet. Dafür wird auf den Standardemissionsfaktor gemäß Anlage 9 Nummer 3 des GEG (aktuell: 180 g/kWh) verwiesen.
Primärenergiefaktor (PEF)
Der Primärenergiefaktor der Fernwärme ist mit 0,00 zertifiziert und gehört zu den niedrigsten in Deutschland. Hier gilt: je kleiner der Primärenergiefaktor desto umweltschonender und effizienter ist der Energieeinsatz. Laut GEG ist der Wert von 0,3 für die Berechnungen zu benutzen.
Zertifikat Primärenergiefaktor
Kraft-Wärme-Kopplung
KWK-Anlagen erzeugen in einem Kopplungsprozess sowohl Strom als auch Wärme und tragen so zur ressourcenschonenden Energieversorgung bei.
Der KWK-Anteil beträgt: 92,5 %
Vergleich von Wärmeverbrauch:
Im Gegensatz zum Stromverbrauch wird der Wärmeverbrauch eines Gebäudes bzw. einer Wohnung nicht maßgeblich von der Anzahl der Nutzer, sondern von Eigenschaften des Gebäudes beeinflusst. Das betrifft etwa den Grad des Wärmeschutzes des Gebäudes (Dämmung) sowie die Anzahl der Wohneinheiten des Gebäudes. Vor diesem Hintergrund bietet sich an, einen Vergleich anhand von Gebäudeklassen und Wärmeschutzstandards durchzuführen. Dabei sind entweder Mittelwerte oder Spannweiten geeignet, um den Kunden eine Einschätzung des eigenen Verbrauchs zu ermöglichen:
Beispiel: Wärmebedarf für Raumwärme in Abhängigkeit vom Sanierungsstandard des Gebäudes
(zzgl. Warmwasserbereitung, pauschal 800 kWh pro Person und Jahr)
Wärmebedarf für Raumwärme | ab EnEV 2002 | WSVO 1977/1995 | Altbau, unsaniert vor 1977 |
Einfamilienhaus | < 90 kWh/a*m2 | 90-145 kWh/a*m2 | > 145 kWh/a*m2 |
Mehrfamilienhaus | < 81 kWh/a*m2 | 81-133 kWh/a*m2 | > 133 kWh/a*m2 |
GHD-Gebäude | < 89 kWh/a*m2 | 89-238 kWh/a*m2 | > 89 kWh/a*m2 |
Quelle: Techem, Energiekennwerte 2019, witterungsbereinigt (nach VDI 3807, Vergleichszeitraum 1970-2019; Referenzstandort Potsdam). Bei Verwendung dieser Tabelle sind Kunden darauf hinzuweisen, den eigenen Verbrauch nach VDI 3807 auf einen Vergleichszeitraum 1970 bis 2019 für den anerkannten Referenzstandort Potsdam zu bereinigen. Zur Vereinfachung kann in diesem Zusammenhang der Klimakorrekturfaktor für den Referenzstandort mitangegeben werden.
Zölle und Abgaben
Bei der Fernwärme gibt es keine zusätzlichen Zölle und Abgaben.
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) ist seit Januar 2023 in Kraft und verpflichtet die EVH GmbH als Lieferant von Brennstoffen (Gas, Öl, Holz,etc.) sowie Wärme und Warmwasser zur Ausweisung von Informationen zur CO2-Intensität der Lieferung. Die Berechnungsgrundlage unterscheidet sich hierbei zwischen Brennstoff-, Nahwärme- und Fernwärmelieferungen. Das Gesetz sieht dabei folgende Informationen vor:
- Brennstoffenergiegehalt der Lieferung in kWh
Der heizwertbezogene Energiegehalt der für die Lieferung eingesetzten Brennstoffe ist auszuweisen. Das bedeutet, dass für den Wärmeverbrauch auf der Rechnung auch der durch Umrechnung ermittelte eingesetzte Brennstoff dargestellt werden muss. - Heizwertbezogener Emissionsfaktor des gelieferten/eingesetzten Brennstoffes in kg CO2/kWh
Der hier anzugebende heizwertbezogene Emissionsfaktor bezieht sich auf die in Punkt 1 ermittelte, heizwertbezogene Brennstoffmenge und beschreibt, wie viel CO2 durch die Verbrennung einer kWh Brennstoff verbraucht wird.
Die Werte der Brennstoff- und Nahwärmelieferungen wurde den Angaben aus der Berichterstattung für den nationalen Emissionshandel (BEHG) entnommen, in welchen die Standardemissionsfaktoren gemäß Anlage 5 der Emissionsberichterstattungsverordnung (EBeV 2030) verwendet werden. Speziell für Erdgas ergibt sich nach Umrechnung der Einheiten nach aktuellem Recht folgender Wert:
0,2009 kg CO2/kWh
Die Angabe auf den Fernwärmelieferungen der EVH ergibt sich aus der Berichterstattung der EVH für den europäischen Emissionshandel (TEHG). Für den Erdgaseinsatz zur Erzeugung von Fernwärme ergibt sich folgender Emissionsfaktor für das
Abrechnungsjahr 2024: 0,2032 kg CO2/kWh - Brennstoffemission der Lieferung in kg CO2
Die CO2-Emission der jeweiligen Lieferung ergibt sich für alle Lieferverhältnisse aus dem Produkt des heizwertbezogenen Brennstoffenergiegehalts aus Punkt 1 und dem dazugehörigen heizwertbezogenen Emissionsfaktor aus Punkt 2. - Für den Zeitpunkt der Lieferung ergebender Preisbestandteil der CO2-Kosten in €
Der hier anzugebende Preisbestandteil der CO2-Kosten gemäß den Vorgaben des CO2KostAufG wird in Abhängigkeit des jeweiligen Emissionshandelssystems unterschiedlich berechnet. Er stellt grundsätzlich das Produkt der Brennstoffemission aus Punkt 3 und dem Zertifikatspreisfür CO2-Emissionen dar.
Für unsere Fernwärmelieferung bedeutet das, dass die Preise der CO2-Zertifikate aus dem TEHG herangezogen werden. Hierfür wird vom Umweltbundesamt bis zum April des jeweiligen Jahres ein Durchschnittswert des Vorjahres veröffentlicht. Bisher wurden die folgenden Werte für die jeweiligen Jahre angegeben:
Abrechnungsjahr 2023: 80,40 €/t CO2
Abrechnungsjahr 2024: 83,68 €/t CO2
Die Nahwärme- und die Brennstofflieferungen unterliegen den Vorgaben des BEHG. Die Zertifikatspreise sind bis zum Jahr 2026 als vorgegebene Festpreise festgelegt. Hier sollen die Zertifikatspreise aus dem Abrechnungsjahr für die jeweiligen Jahre verwendet werden:
Abrechnungsjahr 2024: 45 €/t CO2
Abrechnungsjahr 2025: 55 €/t CO2
Ab 2027 sollen die Werte für CO2 aus TEHG und BEHG vereinigt werden. - Erstattungsansprüche
An dieser Stelle werden die Erstattungsansprüche für die aufgeteilten CO2-Kosten gemäß § 6 (2) sowie § 8 (2) im Falle einer Eigenversorgung des Mieters beschrieben.
Bekanntmachung
